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Wl KanzleiBabuska13 1 min

Rechtsbeistand im Insolvenzfall
Wir sind bundesweit gefragte Verteidiger in Insolvenzstrafsachen

Hierzu zählen wir im weitesten Sinne all die Delikte, die typischerweise im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise verwirklicht werden können. 

Befindet sich das Unternehmen in einer insolvenzrechtlichen Krise – das heißt, es droht Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit ist eingetreten oder das Unternehmen ist überschuldet – ergeben sich für das „vertretungsberechtigte Organ“ bei einer Kapitalgesellschaft erhebliche Pflichten, deren Verletzung strafbedroht ist.

Zunächst ist hier das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen, § 266a StGB zu nennen. Wir erleben es regelmäßig, dass in der Krise und den damit einhergehenden Bemühungen, das Unternehmen zu retten, an den falschen Enden gespart wird. Nämlich bei den Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer. Werden diese vom Arbeitgeber nicht bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines jeden Beitragsmonats bezahlt, macht sich der Arbeitgeber strafbar. 

Weitere Verstöße im Insolvenzstrafrecht

Hieran schließt sich meist ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht bei Kapitalgesellschaften gem. § 15a Abs. 4 InsO an. Nach dieser Vorschrift ist das vertretungsberechtigte Organ – idR der Geschäftsführer oder Vorstand – verpflichtet, bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von 3 Wochen einen richtigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Bei Eintritt der Insolvenzkrise – deren Erkennen mitunter erhebliche Schwierigkeiten bereitet – ist also sofortiges Handeln angezeigt. Holen Sie sich in diesem Fall frühzeitig anwaltlichen Rat ein. Wir unterstützen Sie gerne.

Ist eine insolvenzrechtliche Krise wie beschrieben eingetreten, ist auch der Anwendungsbereich der sog. Bankrottdelikte gem. §§ 283 ff. StGB eröffnet. Dies bedeutet, dass man in der Krise ganz besonders sorgfältig jeden Geschäftsvorfall prüfen sollte, um nicht gegen die mannigfaltigen Anforderungen aus den Bankrottvorschriften zu verstoßen. Dies hier im Einzelnen aufzuzählen würde den Rahmen bei weitem sprengen. Zögern Sie jedoch nicht, uns um unsere Expertise in diesem Deliktsfeld zu fragen. 

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