Wir kennen das Betäubungsmittelgesetz!
Gegen das Betäubungsmittelstrafrecht verstoßen?
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient primär der Bekämpfung der Betäubungsmittel- bzw. Drogenkriminalität und richtet sich somit sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch an den einfachen Drogenkonsumenten. Der Erwerb, der Besitz, das Herstellen, das Anbauen, das in Verkehr bringen und beinahe jedweder Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG unter Strafe gestellt, sofern die behördliche Erlaubnis hierzu fehlt.
Ob der Umgang mit einer Substanz strafbar ist, wird im Anhang des BtMG geregelt. Neben der Art ist insbesondere die Menge der zu verhandelnden Betäubungsmittel ausschlaggebend für den Verlauf des Verfahrens. Das Betäubungsmittelgesetz kennt verschiedene Mengenbegriffe. Während der Besitz von Kleinstmengen zum Eigenbedarf häufig nicht weiterverfolgt wird, führt bereits der Umgang mit etwas größeren Mengen zu Verurteilungen zu erheblichen Freiheitsstrafen.
Sofortiges Einschalten eines Rechtsbeistands ist unerlässlich
Fast nirgends ist der Verfolgungseifer der Strafverfolgungsbehörden so groß wie im Betäubungsmittelstrafrecht. Häufig bestehen auch Implikationen zu anderen Rechtsgebieten wie dem Ausländer-, dem Verkehrs- oder dem Strafvollstreckungsrecht.
Aus diesen Gründen ist es von elementarer Bedeutung, so früh wie möglich einen versierten Verteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin hinzuzuziehen.