Title: Insolvenzstrafrecht
Author: RegioHelden
Published: 7. April 2021
Last modified: 7. Februar 2024

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**Umzug:** Unsere Kanzlei ist in neue Räumlichkeiten umgezogen. Seit dem 01.03.2026
finden Sie uns unter der Anschrift Alt-Moabit 90, 10559 Berlin.

# Rechtsbeistand im Insolvenzfall⏎ Wir sind bundesweit gefragte Verteidiger in Insolvenzstrafsachen

Hierzu zählen wir im weitesten Sinne all die **Delikte**, die typischerweise **im
Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise **verwirklicht werden können. 

Befindet sich das Unternehmen in einer** insolvenzrechtlichen Krise **– das heißt,
es droht Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit ist eingetreten oder das Unternehmen
ist überschuldet – ergeben sich für das „vertretungsberechtigte Organ“ bei einer
Kapitalgesellschaft erhebliche **Pflichten**, deren Verletzung strafbedroht ist.

Zunächst ist hier das **Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen**, § 266a StGB zu
nennen. Wir erleben es regelmäßig, dass in der Krise und den damit einhergehenden
Bemühungen, das Unternehmen zu retten, an den falschen Enden gespart wird. Nämlich
bei den Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer. Werden diese vom Arbeitgeber
nicht bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines jeden Beitragsmonats bezahlt, macht
sich der Arbeitgeber strafbar. 

## Weitere Verstöße im Insolvenzstrafrecht

Hieran schließt sich meist ein **Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht **bei
Kapitalgesellschaften gem. § 15a Abs. 4 InsO an. Nach dieser Vorschrift ist das 
vertretungsberechtigte Organ – idR der Geschäftsführer oder Vorstand – verpflichtet,
bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens
aber **nach Ablauf von 3 Wochen** einen richtigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Bei 
Eintritt der Insolvenzkrise – deren Erkennen mitunter erhebliche Schwierigkeiten
bereitet – ist also **sofortiges Handeln** angezeigt. Holen Sie sich in diesem Fall
frühzeitig anwaltlichen Rat ein. Wir unterstützen Sie gerne.

Ist eine insolvenzrechtliche Krise wie beschrieben eingetreten, ist auch der Anwendungsbereich
der sog. **Bankrottdelikte gem. §§ 283 ff. StGB** eröffnet. Dies bedeutet, dass 
man in der Krise ganz besonders sorgfältig jeden Geschäftsvorfall prüfen sollte,
um nicht gegen die mannigfaltigen Anforderungen aus den Bankrottvorschriften zu 
verstoßen. Dies hier im Einzelnen aufzuzählen würde den Rahmen bei weitem sprengen.
Zögern Sie jedoch nicht, uns um unsere Expertise in diesem Deliktsfeld zu fragen.

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